45.8.3.Nr.2
§ 23 Abs. 1 AngG
1. Wechseln einander Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung (im Anlassfall jährlich für bestimmte Monate) regelmäßig ab, liegt weder eine dauerhafte Veränderung der Beschäftigung noch eine im Vergleich zur Vollzeitbeschäftigung bloß vorübergehende Teilzeitbeschäftigung vor, sondern der Fall des regelmäßig, Jahr für Jahr in einem bestimmten Rahmen schwankenden Einkommens.

