45.8.3.Nr.1
§ 23 Abs. 1 AngG
1. In die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung sind die im letzten Dienstjahr bezogenen Bonuszahlungen einzubeziehen, auch wenn sie im Jahr davor verdient wurden.
45.8.3.Nr.1
§ 23 Abs. 1 AngG
1. In die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung sind die im letzten Dienstjahr bezogenen Bonuszahlungen einzubeziehen, auch wenn sie im Jahr davor verdient wurden.
