45.8.2.Nr.5
§ 23 Abs. 1 und 8 AngG
1. Zwar spielt für die Beurteilung, ob eine bleibende Änderung der Entgelthöhe eingetreten ist, weniger die Dauer als der Grund dieser Änderung eine Rolle, doch ist das wesentliche Beurteilungskriterium für die Abfertigungsbemessung dennoch die „bleibende Änderung“, nicht eine Rechtfertigung oder Unvermeidlichkeit des Grundes.

