45.8.2.Nr.4
§ 23 Abs. 1 AngG
1. Auch freiwillige regelmäßige Gewinnbeteiligungen sind in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen.
45.8.2.Nr.4
§ 23 Abs. 1 AngG
1. Auch freiwillige regelmäßige Gewinnbeteiligungen sind in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen.
