45.8.2.Nr.3
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 14 Abs. 4 AVRAG
1. Ist die Reduzierung der Arbeitszeit auf Dauer beabsichtigt und liegt keine Umgehungsstrategie vor, gebührt, sofern keine günstigere Sonderbestimmung greift, die Abfertigung nur auf Grundlage der herabgesetzten Arbeitszeit.

