45.8.2.Nr.2
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 56 Abs. 9 oö LVBG
Art. 141 EG
1. Ohne abweichende Sonderbestimmung ist bei dauerhafter Entgeltveränderung - so auch beim Wechsel von Voll- zu Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt - zur Berechnung der Abfertigung auf das zuletzt bezogene Entgelt abzustellen.

