45.8.1.Nr.14
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 8 Abs. 2 PatG
1. Da der dem Abfertigungsanspruch zugrunde liegende Entgeltbegriff jede Leistung umfasst, die der Arbeitnehmer dafür bekommt, dass er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, kann nicht zweifelhaft sein, dass ein erhöhtes Grundentgelt, das mit einem zur Erfindertätigkeit Angestellten vereinbart ist, abfertigungswirksam ist.

