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Regelmäßige Diensterfindungsvergütungen - OGH 29.8.2011, 9 ObA 96/11z

34. LfgOktober 2011

45.8.1.Nr.14

§ 23 Abs. 1 AngG
§ 8 Abs. 2 PatG

1. Da der dem Abfertigungsanspruch zugrunde liegende Entgeltbegriff jede Leistung umfasst, die der Arbeitnehmer dafür bekommt, dass er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, kann nicht zweifelhaft sein, dass ein erhöhtes Grundentgelt, das mit einem zur Erfindertätigkeit Angestellten vereinbart ist, abfertigungswirksam ist.

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