45.8.1.Nr.10
§ 23 Abs. 1 AngG
1. Leistungen Dritter können Entgeltcharakter haben, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden oder sich dies aus „sonstigen Umständen“ ergibt.
45.8.1.Nr.10
§ 23 Abs. 1 AngG
1. Leistungen Dritter können Entgeltcharakter haben, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden oder sich dies aus „sonstigen Umständen“ ergibt.
