45.8.1.Nr.9
§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 AngG
§ 40 AngG
1. Die Abfertigungsregelung des § 23 AngG ist zugunsten des Angestellten zwingend.
45.8.1.Nr.9
§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 AngG
§ 40 AngG
1. Die Abfertigungsregelung des § 23 AngG ist zugunsten des Angestellten zwingend.
