45.8.1.Nr.6
§ 23 Abs. 1 AngG
1. Liegt bei Wechsel von einer österreichischen Gesellschaft zu einer ausländischen Gesellschaft desselben Konzerns keine bloße Entsendung vor, sondern ist hinsichtlich des bisherigen Dienstverhältnisses eine Karenzierungsvereinbarung zustande gekommen und der Arbeitnehmer parallel dazu ein neues Dienstverhältnis mit der ausländischen Gesellschaft eingegangen, bemisst sich die bei späterem Ausscheiden gebührende Abfertigung nicht nach dem - sei es auch höheren - Entgelt des anderen Dienstverhältnisses.

