45.8.1.Nr.5
§ 23 Abs. 1 AngG
Pkt. VIII Z 4 ArbKollV Metallindustrie
§ 26 Z 4 EStG
§ 6 Abs. 5 UrlG
1. Da § 23 Abs. 1 AngG für die Berechnung der Abfertigung zwingend auf das „Entgelt“ abstellt, sind der Berechnung des Entgeltes - bei Regelmäßigkeit - auch die steuerpflichtigen Teile kollektivvertraglicher Aufwandsentschädigungen zugrunde zu legen, wenn diese Sätze unrealistisch hoch angesetzt und daher Entgelt sind, wie dies bei etwa 50 % über den steuerfreien Ansätzen im Zweifel der Fall ist.

