45.8.1.Nr.3
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 6 KVA Versicherungsangestellte
1. Die vom Arbeitnehmer bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezogenen Provisionen - auch die bis dahin bezogenen Folgeprovisionen - in die Berechungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen, entspricht § 23 AngG und der dazu ergangenen RSp.

