45.8.1.Nr.2
§ 23 Abs. 1 zweiter Satz AngG
1. Für den durch die Abfertigung gedeckten Zeitraum soll der zuletzt bezogene Durchschnittsverdienst gesichert und damit eine gewisse Kontinuität des zuletzt bezogenen Verdienstes (= Entgelt) gewährleistet werden.

