45.8.1.Nr.1
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 3 Abs. 2 ArbVG
1. Einseitig zwingendes Recht - wie die Bemessung der Abfertigung nach § 23 AngG - gestattet nur Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen.
45.8.1.Nr.1
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 3 Abs. 2 ArbVG
1. Einseitig zwingendes Recht - wie die Bemessung der Abfertigung nach § 23 AngG - gestattet nur Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen.
