45.7.4.Nr.6
§ 23 Abs. 1 Satz 3 AngG
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 AngG sind alle Zeiten, die der Arbeitnehmer in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, für die Abfertigung zu berücksichtigen.
45.7.4.Nr.6
§ 23 Abs. 1 Satz 3 AngG
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 AngG sind alle Zeiten, die der Arbeitnehmer in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, für die Abfertigung zu berücksichtigen.
