45.7.4.Nr.5
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 1377 ABGB
1. Ob eine Karenzierung oder Unterbrechung - Beendigung - des Arbeitsvertrages vorliegt, kann nur nach den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.
45.7.4.Nr.5
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 1377 ABGB
1. Ob eine Karenzierung oder Unterbrechung - Beendigung - des Arbeitsvertrages vorliegt, kann nur nach den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.
