45.7.4.Nr.4
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 29 AngG
§ 15f Abs. 1 Sätze 3 und 4 MSchG (MuttSchG)
1. Wurde - weil die Bedeutung dieser Frage nicht erkannt wurde - nicht geklärt, ob die Voraussetzungen für eine teilweise Anrechung der Mutterschaftskarenz infolge einer bedingten kollektivvertraglichen Besserstellung vorliegen, erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.

