45.7.4.Nr.3
§ 2 ArbAbfG
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 10 lit. b RahmenKollV Steinarbeiter (Bauhilfsgewerbe)
1. Aufgrund Änderung des KollV hat im Bauhilfsgewerbe für alle nach dem 1. Mai 1994 begonnen habenden Unterbrechungen eine Dienstzeitenanrechnung auch dann zu erfolgen, wenn keine schriftliche Zusicherung für die Wiedereinstellung gegeben wurde, aber keine der Unterbrechungen länger als 22 Wochen dauerte.

