45.7.3.Nr.14
§ 23 Abs. 1 AngG
Art. VII Abs. 3 ArbAbfG
1. Dass eine kurze (16-tägige) Unterbrechung mit Auszahlung der Abfertigung und Sozialversicherungsabmeldung das Dienstverhältnis in abfertigungsrechtlicher Hinsicht nicht unterbricht, ist aufgrund ihrer Kürze und der sachlichen Zusammengehörigkeit der Zeiten nicht zweifelhaft.

