45.7.3.Nr.15
§ 20 Abs. 2 AngG
§ 23 Abs. 1 Satz 3 AngG
§ 916 ABGB
§ 46 Abs. 1 und 3 Z 2 BMSVG
§ 47 Abs. 1 BMSVG
§ 13b Abs. 6 Satz 1 BUAG
1. Ein Umgehungsgeschäft ist - im Gegensatz zum Scheingeschäft nach § 916 ABGB - nicht schlechthin nichtig.

