45.7.3.Nr.12
§ 23 Abs. 1 Satz 3 AngG
1. Bei der Ermittlung der für die Abfertigung Alt maßgebenden „ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses“ sind alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber - also über den engeren Wortlaut des Gesetzes hinaus auch in mehreren aufeinanderfolgenden Angestelltenverhältnissen - erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen.

