45.7.3.Nr.11
§ 23 Abs. 1 AngG
1. Zur Abfertigung muss bei Wiedereinstellung das Arbeitsverhältnis zwar nicht fugenlos an das vorangegangene anschließen, doch dürfen keine längeren Unterbrechungen - etwa solche, welche die Zeit der Betriebsferien übersteigen - vorliegen.

