45.7.3.Nr.10
§ 9 Abs. 1 AngG
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 5 EFZG
1. Für den Erwerb des Anspruchs auf Abfertigung und deren Bemessung ist die im Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit maßgebend.
45.7.3.Nr.10
§ 9 Abs. 1 AngG
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 5 EFZG
1. Für den Erwerb des Anspruchs auf Abfertigung und deren Bemessung ist die im Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit maßgebend.
