45.7.3.Nr.6
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 914 ABGB
1. Eine arbeitsvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten gilt nur dann für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche, wenn sie ohne näheren Hinweis auf die Art der dienstzeitabhängigen Ansprüche, für welche sie gelten soll, erfolgt ist.

