45.7.3.Nr.5
§ 23 Abs. 1 Satz 3 AngG
1. Liegen zwischen zwei (aufeinanderfolgenden) Dienstverträgen 25 Tage, kann nicht mehr von einem „ununterbrochen“ dauernden Dienstverhältnis iSd § 23 Abs. 1 AngG gesprochen werden.
45.7.3.Nr.5
§ 23 Abs. 1 Satz 3 AngG
1. Liegen zwischen zwei (aufeinanderfolgenden) Dienstverträgen 25 Tage, kann nicht mehr von einem „ununterbrochen“ dauernden Dienstverhältnis iSd § 23 Abs. 1 AngG gesprochen werden.
