45.7.3.Nr.4
§ 23 Abs. 1 Satz 3 AngG
1. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist § 23 Abs. 1 Satz 3 AngG - ungeachtet seines nur auf das Aufeinanderfolgen eines Arbeiter- und eines Angestelltendienstverhältnisses abstellenden Wortlautes - auf alle Fälle unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse mit demselben Dienstgeber anzuwenden.

