45.7.2.Nr.4
§ 23 Abs. 1 Satz 3 AngG
Art. VII Abs. 3 ArbAbfG
1. Bei Umstellung auf eine Teilzeitbeschäftigung kann in einem neuen Dienstverhältnis auch dann, wenn der Abfertigungsanspruch bereits 12 Monatsentgelte erreicht hat und ausbezahlt wurde, für das neue Arbeitsverhältnis ein weiterer gesicherter Abfertigungsanspruch entstehen.

