45.5.1.Nr.3
§ 1157 ABGB
§ 18 AngG
§ 23 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 AngG
§ 84 VBG
1. Aus der Fürsorgepflicht kann eine allgemeine Verpflichtung zur Aufklärung über Arbeitnehmerrechte nicht abgeleitet werden, sodass keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer solchen Aufklärung besteht.

