45.5.1.Nr.2
§ 23a Abs. 3 AngG
§ 15e Abs. 2 MSchG
1. Mit der während einer Karenz und geringfügiger Beschäftigung getroffenen Übereinkunft, das Beschäftigungsausmaß (über die Geringfügigkeitsgrenze) anzuheben, wird keine Beendigung des Karenzverhältnisses vereinbart, wenn eine Beendigung weder angesprochen wurde, noch irgend welche Umstände feststehen, aus denen auf eine entsprechende Absicht geschlossen werden könnte.

