45.4.3.Nr.1
§ 23 Abs.6 AngG
§ 10 Rahmen-KollV Industrieangestelte
1. Steht die gesetzliche Todfallsabfertigung (§ 23 Abs. 6 AngG) oder die erhöhte Todfallsabfertigung nach § 10 Abs. 6 RKV zu, gebührt kein Sterbeentgelt nach § 10 Abs. 1 bis 3 RKV.
45.4.3.Nr.1
§ 23 Abs.6 AngG
§ 10 Rahmen-KollV Industrieangestelte
1. Steht die gesetzliche Todfallsabfertigung (§ 23 Abs. 6 AngG) oder die erhöhte Todfallsabfertigung nach § 10 Abs. 6 RKV zu, gebührt kein Sterbeentgelt nach § 10 Abs. 1 bis 3 RKV.
