45.3.1.Nr.2
§ 23 Abs. 1 und 7 AngG
1. Eine Karenzierung ist mit einer Wiedereinstellungszusage oder -vereinbarung nicht in Einklang zu bringen, weil jede „Wiedereinstellung“ zwangsläufig eine vorherige Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt.

