45.3.1.Nr.1
§ 23 Abs. 1 und 7 AngG
§ 9 Abs. 5 bis 7 AlVG
§ 12 Abs. 1 AlVG
1. Da es bei bloßer Aussetzung - also Karenzierung - ohne echte Beendigung des Arbeitsverhältnisses an der Erfüllung des Tatbestandes der Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 1 AlVG mangelt, weil der Arbeitnehmer der Arbeitsmarktverwaltung nicht wirklich zur Verfügung steht, fehlt auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

