45.3.1.Nr.3
§§ 914 ff ABGB
§ 9 Abs. 6 und 7 AlVG
1. Wer die Arbeitsverhältnisse anlässlich jeder saisonalen Unterbrechung durch Auszahlung der aliquoten Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung abwickelt, bringt damit seinen Willen, die Arbeitsverhältnisse jeweils zu beenden, hinreichend deutlich zum Ausdruck.

