45.2.2.Nr.14
§ 23 Abs. 7 AngG
§ 914 ABGB
1. Ein Abfertigungsanspruch entsteht nach § 23 Abs. 7 AngG nicht, wenn der Angestellte kündigt.
45.2.2.Nr.14
§ 23 Abs. 7 AngG
§ 914 ABGB
1. Ein Abfertigungsanspruch entsteht nach § 23 Abs. 7 AngG nicht, wenn der Angestellte kündigt.
