45.2.2.Nr.13
§ 23 Abs. 1 Satz 3 AngG
§ 46 Abs. 3 BMSVG
1. Wenn auch im Fall einer angestrebten Anwendung des § 23 Abs. 1 S 3 AngG bei einem Neuabschluss nach 2002 nicht von einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis auszugehen ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der kontroversiell diskutierten Literatur, in welchem Ausmaß die „Unterbrechungsjudikatur“ bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen nach dem Übergangsrecht weiter Anwendung findet.

