45.2.2.Nr.11
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
§ 20 Abs. 4 AngG
§ 23 Abs. 7 AngG
1. Kann der Arbeitgeber nach einer Selbstkündigung abgegebene Erklärungen bzw. ein Anbot einer Arbeitnehmerin unter Bedachtnahme auf die objektiven Umstände dahin verstehen, dass sie die Kündigung zu dem früheren - auch nicht genannten - Termin zurücknehmen und diese zum späteren Termin aussprechen möchte, bezieht sich die darauf beruhende Einigung der Parteien nur auf eine Verschiebung des Termins.

