45.2.2.Nr.9
§ 23 Abs. 7 AngG
§ 26 AngG
1. Der Anspruch auf Abfertigung besteht - vorbehaltlich § 23a AngG - nicht, wenn der Angestellte selbst kündigt.
45.2.2.Nr.9
§ 23 Abs. 7 AngG
§ 26 AngG
1. Der Anspruch auf Abfertigung besteht - vorbehaltlich § 23a AngG - nicht, wenn der Angestellte selbst kündigt.
