45.2.2.Nr.2
§ 23 Abs. 1 und 7 AngG
1. Wird ein Abfertigungsanspruch ausschließlich auf die angeblich einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses gestützt und trifft das Gericht hiezu eine Negativfeststellung, bleiben als alternative Endigungsmöglichkeiten nur die keinen Abfertigungsanspruch begründende Kündigung bzw. die vorzeitige Vertragsauflösung durch den Arbeitnehmer.

