45.2.2.Nr.1
§ 23 Abs. 7 AngG
1. Gibt bei bloß karenzierender Aussetzung der mittlerweile zu einem anderen Arbeitgeber vermittelte Arbeitnehmer sein nur karenziertes Arbeitsverhältnis aus eigenem auf, steht aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Abfertigungsanspruch zu.

