45.2.1.Nr.1
§ 23 Abs. 2 AngG
1. § 23 Abs. 2 AngG soll verhindern, dass der Arbeitgeber, der sein Unternehmen infolge einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation auflösen will oder muss, durch hohe Abfertigungsansprüche seiner Arbeitnehmer in seiner Existenz bedroht und so möglicherweise in den Konkurs getrieben wird.

