45.1.7.Nr.2
§ 82a lit. a GewO 1859
§ 23 Abs. 1 und 7 AngG
1. Ist aus dem Inhalt der Auflösungserklärung klar erkennbar, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, steht seinem Begehren auf Abfertigung nicht entgegen, dass er nicht formell seinen Austritt erklärte, sondern kündigte.

