45.1.7.Nr.1
§ 82a lit. a GewO 1859
§ 13c Abs. 4 Z 2 BUAG
§ 23 Abs. 7 AngG
1. Wenn nicht von einem Verzicht auf den Lösungsgrund auszugehen ist, kann sich ein Arbeitnehmer, der ohne Hinweis auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung gekündigt hat, auch noch in der Kündigungsfrist auf diesen (objektiv bestehenden) Lösungsgrund berufen, sofern es dem Arbeitgeber innerhalb der restlichen Kündigungsfrist noch möglich ist, ihm einen geeigneten, gesundheitsunschädlichen Ersatzarbeitsplatz anzubieten.

