45.1.3.Nr.4
§ 23 Abs. 1 und 7 AngG
1. Der Abfertigungsanspruch nach § 23 AngG, ebenso jener nach dem Arbeiterabfertigungsgesetz, hängt unter dem Aspekt des Abfertigungsausschlusses wegen Vorliegens einer anspruchvernichtenden Beendigungsart davon ab, wie das Dienstverhältnis tatsächlich endet.

