45.1.3.Nr.3
§ 23 Abs. 7 AngG
1. Nach stRsp führt nicht schon ein Entlassungsgrund zum Verlust des Abfertigungsanspruches, sondern nur die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung.
45.1.3.Nr.3
§ 23 Abs. 7 AngG
1. Nach stRsp führt nicht schon ein Entlassungsgrund zum Verlust des Abfertigungsanspruches, sondern nur die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung.
