45.1.3.Nr.1
§ 23 Abs. 7 AngG
1. Endete das Arbeitsverhältnis nicht durch Entlassung, sondern durch Arbeitgeberkündigung, kommt ein Entlassungsgrund aber erst nach Ende der Kündigungsfrist hervor, ist dies nicht anspruchshindernd für die Abfertigung.
45.1.3.Nr.1
§ 23 Abs. 7 AngG
1. Endete das Arbeitsverhältnis nicht durch Entlassung, sondern durch Arbeitgeberkündigung, kommt ein Entlassungsgrund aber erst nach Ende der Kündigungsfrist hervor, ist dies nicht anspruchshindernd für die Abfertigung.
