45.1.2.Nr.5
§ 871 ABGB
§ 914 ABGB
§ 23 Abs. 1 und 7 AngG
1. Wollten die Parteien eine mündliche „Vereinbarung“ bloß schriftlich festlegen und wurde hierbei durch einen Fehler vom wirklich Vereinbarten abgewichen, gilt nicht das Beurkundete, sondern das, was tatsächlich vereinbart wurde.

