45.1.2.Nr.1
§ 23 Abs. 1 und 7 AngG
1. Wird ein Abfertigungsanspruch ausschließlich auf die angeblich einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses gestützt und trifft das Gericht hiezu eine Negativfeststellung, ist der Arbeitnehmer für die Zustimmung des Arbeitgebers zur arbeitnehmerseitig erklärten Beendigung beweispflichtig, sodass die diesbezügliche Negativfeststellung gemäß den allgemeinen Beweislastregeln, wonach jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen zu beweisen hat, zum Nachteil des Arbeitnehmers ausschlägt.

