45.1.1.Nr.2
§ 19 Abs. 1 AngG
§ 23 Abs. 7 AngG
1. Spielerverträge, die nach dem ÖFB-Regulativ grundsätzlich zeitlich befristet zum 30.6. eines Jahres abgeschlossen werden und sich automatisch verlängern, wenn nicht eine der Parteien eine Nichtverlängerungserklärung abgibt, sind im Hinblick auf die bei Profifußballern vorherrschende Branchenüblichkeit von Kettenarbeitsverträgen ausreichend sachlich gerechtfertigt. Sowohl Sportler als auch Vereine sind daran interessiert, sich den Anforderungen des Wettbewerbs möglichst flexibel anpassen zu können.

