44.12.1.Nr.1
§ 1162b ABGB
§§ 29 Abs. 1 AngG
§ 34 Abs. 2 und 3 AMSG
§ 35 Abs. 2 AMSG
§ 38 Abs. 1 AMSG
§ 12 Abs. 8 AlVG
§ 25 Abs. 1 AlVG
1. Pflichtleistungen aus der Arbeitslosenversicherung, nämlich Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, sind auf die Kündigungsentschädigung nicht anzurechnen, weil der Empfänger gemäß §§ 25 Abs. 1, 12 Abs. 8 AlVG hinsichtlich dieser Bezüge ersatzpflichtig wird und der vormalige Dienstgeber nicht auf Kosten der Arbeitsmarktverwaltung von seinen Zahlungspflichten entlastet werden soll.

