44.12.2.Nr.1
§ 1162b ABGB
§ 16 Abs. 1 lit. k, 2 und 4 AlVG
§ 25 Abs. 1 AlVG
§ 7 IESG
§ 9 IESG
1. Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird gemäß § 16 Abs. 2 AlVG das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung gewährt.

